Das Institut

Das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wurde auf Initiative von Prof. D. Dr. Rudolf Smend durch Beschluß des Rates der EKD vom 14. Dezember 1945 in Göttingen gegründet. Das Protokoll der 3. Sitzung des Rates der EKD vom 13./14. Dezember 1945 bemerkt dazu lediglich unter Punkt 19: "Der Antrag von Prof. Smend zur Einrichtung einer juristisch-theologischen Untersuchungsstelle zur Überprüfung des gültigen Kirchenrechtes wird zum Beschluss erhoben. (Anlage 3).“ Die Anlage 3 hierzu hat folgenden Wortlaut: "Bei der Abwicklungsstelle der Kirchenkanzlei in Göttingen wird im Zusammenwirken von Theologen und Juristen der Göttinger Universität eine Arbeitsstelle für deutsches evangelisches Kirchenrecht eingerichtet. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird darauf hinwirken, dass die Leitungen der Landeskirchen und Bruderräte das bei ihnen seit dem Umbruch erwachsene und künftige laufende Material an Gesetzblättern, Denkschriften usw. der Arbeitsstelle zur Verfügung stellen. Über die endgültige Einrichtung wird Prof. Smend bei der nächsten Ratstagung berichten."

Der Standort Göttingen ergab sich durch den Umstand, daß Smend hier wohnte, Stadt, Universität und Universitätsbibliothek unzerstört waren. Später schien es selbstverständlich, daß das Kirchenrechtliche Institut der EKD seinen Sitz an einer Universität im Bereich der Bundesrepublik Deutschland haben sollte, in der sowohl eine Evangelisch-theologische als auch eine Juristische Fakultät vorhanden sind, um in Zusammenarbeit mit diesen beiden Fachbereichen die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. In der Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 27. Mai 1994 ist dies ausdrücklich festgeschrieben worden.

Neben der zeitbedingten Aufgabe, die Vereinbarkeit des während der nationalsozialistischen Zeit erlassenen Kirchenrechts mit Schrift und Bekenntnis zu überprüfen, war das Institut insbesondere dazu errichtet worden, die EKD, gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die einzelnen Landeskirchen durch Erstattung von Rechtsgutachten in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen zu beraten. In vielen Fällen wurden die erstatteten Gutachten als Abhandlungen veröffentlicht, andere in Sammelbänden abgedruckt.

Seit den frühen Jahren der Bundesrepublik ist das Kirchenrechtliche Institut immer wieder aufgefordert worden, Gutachten für staatliche Gerichte zu erstellen, welche unmittelbar oder über das Kirchenamt der EKD zur Vorlage kamen, z. B. bei der Frage der Säuglingstaufe und der Anknüpfung der Kirchensteuer hieran.

Das Institut erhielt seine Prägung von dem ersten Gründer und Leiter Rudolf Smend. Ihm folgte 1969 in dieser Funktion Axel v. Campenhausen nach, der den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchen- und Staatskirchenrecht in München innehatte. Zu diesem Zweck wurde das Institut nach München verlagert. Als der Leiter 1976 bis 1979 als Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst tätig war, wurde das Institut kommissarisch von Dozent Dr. Jörg Müller-Volbehr in München geleitet. Mit der Ernennung Axel v. Campenhausens zum Präsidenten der Klosterkammer Hannover und zum Honorarprofessor an der Universität Göttingen nahm er im Jahr 1979 die Leitung wieder in seine Hand. Das Institut kehrte an seinen Ursprungsort Göttingen zurück. Seit 2008 ist Prof. Dr. Hans Michael Heinig Leiter des Instituts. Er ist zugleich Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen.

Von August 2012 bis Februar 2013 ist das Institutsgebäude in der Goßlerstr. 11 aufwendig saniert und zum Sommersemester 2013 wieder in Betrieb genommen worden.

Literatur: A. v. Campenhausen, Bemerkungen zum Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: J. Isensee u. a. (Hrsg.), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 1087-1096; T. von der Burg, Das Kirchenrechtliche Institut der EKD und seine Bezüge zu den Landeskirchen, ZevKR 66 (2021), S. 198-206; N. Schneider, Wozu braucht es das Kirchenrechtliche Institut überhaupt?, epd-Dokumentation 26/2013, S. 15-17.


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Publikationsdatum dieser Seite: 10.05.2024 08:23